-
Schutz vor Datendiebstählen
In der Praxis kommt es zzt. vermehrt zu Datendiebstählen. Umso wichtiger
ist es Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um nicht in eine Diebstahlfalle
zu tappen. Grundsätzlich sollten hier ein paar einfache Faktoren beachtet
werden. Dazu gehören z. B.:
- Vergabe individueller und "starker" Passwörter für den
Zugang zu Online-Accounts. Wenn möglich, Nutzung einer Zwei-Faktor-Authentisierung.
- Sensibler Umgang mit E-Mails. Die Anhänge einer Mail nur öffnen,
wenn der Absender, der Betreff und der Text plausibel sind.
- Regelmäßiges Updaten der genutzten PCs und Mobilgeräte.
Nähere Empfehlungen zum Schutz vor Datendiebstählen werden auf der
Webseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
-
www.bsi.bund.de
- zur Verfügung gestellt.
-
DSGVO - Meldung von Datenpannen
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirft bis heute immer wieder Fragen
auf, wie z. B. welche Datenpannen gemeldet werden müssen.
Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat die Meldung spätestens
72 Stunden nach Bekanntwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde durch
die Verantwortlichen zu erfolgen. Ausnahme: Die Panne führt nicht zu einem
Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzverletzung meldepflichtig
ist oder nicht, müssen die Verantwortlichen selbst treffen. Ob die von
der Datenpanne Betroffenen auch informiert werden müssen, entscheiden ebenfalls
die Verantwortlichen.
Fallbeispiele bzw. konkrete Situationen hat der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit in einer Entscheidungshilfe im Internet
unter folgendem Link veröffentlicht:
https://datenschutz-hamburg.de/pages/hinweise-databreach.
-
Pflicht zum Winterdienst
Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt der Winterdienst den
Gemeinden. Diese kümmern sich häufig nur um die Fahrbahnen und übertragen
die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege per Satzung auf die Anlieger.
Diese müssen dann dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor
ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Kommen sie dieser Verpflichtung
nicht nach und verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, kann er von ihnen
Schadenersatz verlangen.
Von Gemeinde zu Gemeinde variieren die Regelungen, aber in den Hauptpunkten
sind sie meistens identisch: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und
Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr. Diese Zeiten beziehen sich auf die Begehbarkeit
und nicht auf den Beginn der Räumpflicht.
In den Satzungen wird auch geregelt, wie breit zu räumen ist. Ein übliches
Maß sind hier 1-1,5 m. Bei Privatwegen, wie etwa der Zugang zur Haustür,
reichen ca. 0,5 m. Die Beseitigung des Schnees hat unverzüglich nach Beendigung
des Schneefalls und bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen zeitlichen
Abständen zu erfolgen. Bei Mietwohnungen kann der Vermieter den Mieter in die Pflicht nehmen. Das muss
sich aus dem Mietvertrag ergeben. Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung,
bleibt der Vermieter verantwortlich.
Gleichgültig, wer zur Räumung verpflichtet ist, gibt es u. U. für
Berufstätige, kranke oder behinderte Menschen Probleme dieser Pflicht nachzukommen.
Berufstätige sind häufig nicht da und Kranke oder Behinderte können
die teilweise schwere Arbeit nicht leisten. Verschont bleibt dieser Personenkreis
dennoch nicht. Im Zweifel muss für Ersatz gesorgt werden. Sogar von sehr
alten Menschen verlangen manche Gerichte, dass sie für eine Vertretung
sorgen müssen, wenn sie selbst nicht mehr Schnee fegen können.
-
Mietpreisbremse wurde verschärft
In der Oktober-Ausgabe 2018 hatten wir bereits über die geplanten Änderungen
bei der Mietpreisbremse berichtet. Der Bundesrat hat nun die Regelungen gebilligt,
sodass diese einen Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
in Kraft treten. Hier die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:
- Vermieter müssen schon vor Vertragsabschluss unaufgefordert
und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse
vorliegt.
- Künftig reicht eine einfache Rüge, um zu viel gezahlte
Miete zurückzuverlangen. Der Mieter muss nicht mehr darlegen, warum die
verlangte Miete zu hoch ist.
- Bei der Modernisierungsumlage können Vermieter künftig
nur noch 8 % auf die Miete umlegen. Laut Gesetzesbeschluss gilt diese Regelung
bundesweit und nicht, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, nur in Regionen
mit angespanntem Wohnungsmarkt. Neu ist auch die Geltung einer absoluten Kappungsgrenze
bei der Mieterhöhung nach Modernisierung. Der Vermieter darf die Miete
um nicht mehr als 3 €/m² Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren
erhöhen.
- Um das sogenannte Herausmodernisieren von Mietern zu unterbinden,
wird es künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer hohen Geldbuße
bestraft.
-
Rauchwarnmelder - Einbau und Wartung durch Wohnungseigentümergemeinschaft
Mit Urteil vom 7.12.2018 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs, dass
Wohnungseigentümer bei Bestehen einer entsprechenden landesrechtlichen
Pflicht den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die
Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen können,
wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder
angebracht haben.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Im Jahr 2015 beschlossen
die Wohnungseigentümer die Installation sowie die Wartung und Kontrolle
von Rauchwarnmeldern für sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma.
Eigentümer, die ihre Wohnungen bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet
hatten, wollten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden.
Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in
allen Wohnungen beschließen. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern
für das gesamte Gebäude "in eine Hand" gelegt werden, wird
ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Durch die einheitliche
Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle kann die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder
den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal
installiert und gewartet werden. Eine solche Regelung "aus einer Hand"
minimiert zudem versicherungsrechtliche Risiken. Die finanzielle Mehrbelastung
eines Wohnungseigentümers, der seine Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern
ausgestattet hat, ist dagegen gering.
-
Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts
Die Regelung im Sozialgesetzbuch, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht,
im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen
der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während
des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, ist wirksam. Dabei ist es unerheblich,
ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt
des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen
geändert wird.
Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag der nachfolgende Sachverhalt
zugrunde: Ein Lehrer war mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt.
Arbeitsvertraglich endete das Arbeitsverhältnis am 31.1.2015 wegen Erreichens
der Regelaltersgrenze. Am 20.1.2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis
erst mit Ablauf des 31.7.2015 endet. Im Februar ordnete die Schulleiterin an,
dass der Lehrer über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus
weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Mit Wirkung vom 1.2.2015
wurde die Wochenstundenzahl auf 25,5 erhöht. Der Lehrer war nun der Auffassung,
dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung
am 31.7.2015 geendet hat. Diese Meinung teilten die BAG-Richter nicht. Die vertragliche
Abrede über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst einige Wochen später
und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben
des Beendigungszeitpunkts getroffen.
-
Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht
schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
Mitarbeiter, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen.
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine
andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren,
der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers entspricht.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018 haben Teilzeitbeschäftigte
mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge
für die Arbeitszeit, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit
hinausgeht. Diese Auslegung ist mit den o. g. Regelungen im Gesetz über
Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vereinbar. Zu vergleichen
sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte
würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein
Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer
vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.
-
GmbH-Geschäftsführer - Vertragsunterzeichnung ohne Vertretungszusatz
Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten
im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll.
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH eine Verpflichtung eingeht, ist
es eine Frage des Einzelfalls, ob er - bei fehlendem Vertretungszusatz für
die GmbH - persönlich haftet oder ob die GmbH verpflichtet wird.
Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH die Quittung für
ein Darlehen mit seinem Namen ohne Vertretungszusatz, kann ein Handeln im fremden
Namen in Betracht kommen, wenn der Vertragspartner wusste, dass das Darlehen
ausschließlich für betriebliche Zwecke der GmbH bestimmt war.
Geht der Geschäftsführer einer GmbH eine dem Unternehmen dienende
Verpflichtung ohne Vertretungszusatz ein, kommt ein Handeln im eigenen Namen
vor allem dann in Betracht, wenn für den Vertragspartner Zweifel an der
Bonität der GmbH bestehen und er deswegen möglicherweise an einer
persönlichen Haftung des Geschäftsführers interessiert ist. Macht
der Darlehensgeber solche Gesichtspunkte nicht geltend, ist die GmbH Vertragspartnerin.
-
Zuweisung von Telearbeit
Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts
berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer
die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung
vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Zu diesem
Urteil kam das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 10.10.2018.
In dem entschiedenen Fall beschäftigte ein Arbeitgeber einen Ingenieur.
Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts.
Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber dem Ingenieur an, seine
Tätigkeit im "Home-Office" zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer
hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Dass ein Arbeitnehmer z. B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf
an einer Telearbeit interessiert sein könnte, führt nicht zu einer
diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.
-
Personengesellschafter - Anspruch auf volles Elterngeld
Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter
nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn
der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat. Zu
dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundessozialgerichts mit ihrem Urteil
vom 13.12.2018.
Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die elterngeldbeantragende
Frau führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als GbR. In einem Nachtrag
zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich
tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Schwester gebar am
6.11.2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug
ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0 %. Während
dieser Zeit tätigte sie auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto.
Das zuständige Bundesland berücksichtigte auf der Grundlage des Steuerbescheids
für das Jahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte
deshalb lediglich Mindestelterngeld (in Höhe von 300 €/mtl.). Wie
bereits die Vorinstanzen entschieden hatten, hat das Bundesland Elterngeld ohne
Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren (Höchstbetrag
in Höhe von 1.800 € pro Monat). Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid
und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sieht das Gesetz nicht vor.
-
BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Verfahren vom 25.4.2018
zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität
des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem
1.4.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über
Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach seiner Auffassung begegnet die Zinshöhe
durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz
und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015
schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.
In seiner Entscheidung vom 3.9.2018 hat sich der VIII. Senat des BFH diesen
Erwägungen angeschlossen. Die Aussetzung der Vollziehung muss sich auf
der Grundlage der Entscheidung vom 25.4.2018 auch auf die vorangehenden streitigen
Verzinsungszeiträume ab November 2012 erstrecken, da die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume
nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) war.
Dazu äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben
vom 14.12.2018 wie folgt: Die BFH-Beschlüsse sind für Verzinsungszeiträume
ab dem 1.4.2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden,
in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde.
Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum
die Zinsen festgesetzt wurden.
Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zur Verzinsungsregelung
ist es nach Auffassung des BMF ungewiss, ob das oberste Gericht den Zinssatz
von 0,5 % pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung
der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig
einstufen wird.
Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 ist Aussetzung der Vollziehung
nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse
des Antragstellers zu bejahen ist.
-
Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1.1.2019
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die neuen
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2019
bekannt gemacht. Diese ändern sich z. B. auch für die Länder
Österreich, Spanien, Italien und Polen. Eine Reisekostentabelle finden
Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de
und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für
Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete
eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten
sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den
"Werbungskostenabzug" sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten
ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Diese
Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
-
Förderung des Mietwohnungsbaus vom Bundesrat vorläufig gestoppt
Nach den Plänen der Bundesregierung zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums
sollten private Investoren zusätzlich zu den bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten
von 2 % über vier Jahre jeweils weitere 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten
einer neuen Mietwohnung bei der Steuer geltend machen können. Bauherren
könnten dann - unter weiteren Voraussetzungen - in den ersten vier Jahren
insgesamt 28 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung
abschreiben.
Am 9.11.2018 gab der Bundestag grünes Licht für das "Gesetz
zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus". Der Bundesrat
sollte dem Gesetz am 14.12.2018 zustimmen. Er hat jedoch den Gesetzesbeschluss
des Bundestages überraschend von der Tagesordnung genommen. Das Thema kann
aber auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten
Tagesordnungen des Bundesrats gesetzt werden.
Kritikpunkte waren eine fehlende Regelung zur Begrenzung der Miethöhe
sowie dass die EU-Regelungen zu Deminimis-Beihilfen gelten sollen. Hierdurch
würden Wohnungsunternehmen weitgehend von der Sonderabschreibung ausgeschlossen
und den Steuerpflichtigen ein erheblicher Bürokratieaufwand aufgebürdet.
-
Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis nicht immer steuerlich begünstigt
Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört auch der
Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Vermögens, das der selbstständigen
Arbeit dient (Praxisveräußerung). Für diesen Veräußerungsgewinn
sieht das Einkommensteuergesetz eine Tarifbegünstigung vor.
Die steuerbegünstigte Veräußerung einer Praxis setzt voraus,
dass der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbstständigen
Tätigkeit wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich
und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu gehören insbesondere
die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Patienten- oder Mandantenstamm
bzw. Praxiswert. Zusätzlich muss der Veräußerer seine freiberufliche
Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für
eine gewisse Zeit einstellen.
Die "definitive" Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstamms
lässt sich i. d. R. erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend
beurteilen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.8.2018 führt
eine Zeitspanne von 22 Monaten bis zur Wiedereröffnung der Einzelpraxis
nicht zu einer definitiven Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstammes
auf den Erwerber. Damit kommt es auch nicht zu einer tarifbegünstigten
Praxisveräußerung.
Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist u. a.
die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit
zur veräußerten Praxis von Bedeutung. Des Weiteren sind die Vergleichbarkeit
der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche
Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter
des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.
Anmerkung: Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als
freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig,
ist dies grundsätzlich unschädlich. Darüber hinaus kann es auch
unschädlich sein, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige freiberufliche
Tätigkeit nur in einem geringen Umfang fortführt. Eine Tätigkeit
von geringem Umfang nimmt der BFH an, wenn die darauf entfallenden Umsätze
in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 % der
gesamten Einnahmen ausmachten.
-
Rabatte beim Pkw-Kauf kein steuerpflichtiger Arbeitslohn?
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens
dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm),
so handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) in seiner
Entscheidung vom 11.10.2018 nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger bei einem Zulieferbetrieb eines
Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer
beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige
auf. Der Steuerpflichtige erhielt beim Kauf eines Neufahrzeugs im Rahmen der
Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten
erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen
Arbeitslohn.
Das FG sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten
Arbeitslohn. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die
Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung
des Steuerpflichtigen gewährt hat. Mit seiner Entscheidung stellt sich
das FG Köln gegen den sog. "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums,
wonach Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein sollen
wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde vom Finanzamt eingelegt,
die dort unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 geführt wird. Man wird also
abwarten müssen, wie der BFH diese Sachlage beurteilt.
-
Aufwendungen für "Herrenabende" nur anteilig abziehbar
In einem in bereits mehreren Rechtsgängen entschiedenem Fall machte eine
Partnerschaft von Rechtsanwälten Aufwendungen für sog. "Herrenabende"
als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines
der Partner stattfanden, lud die Partnerschaft ausschließlich Männer
ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten
aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste
wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die angefallenen Aufwendungen
wurden komplett steuerlich angesetzt, weil sie der Pflege und Vorbereitung von
Mandaten gedient hätten.
Bereits im ersten Rechtsgang vom 19.11.2013 wies das Finanzgericht Düsseldorf
(FG) die Klage mit der Begründung ab, dass der steuerlichen Berücksichtigung
der Aufwendungen das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei,
für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegensteht. Der
Bundesfinanzhof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass das vom Finanzgericht
angenommene Abzugsverbot nur zur Anwendung kommt, wenn den Gästen ein besonderes
qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wird.
Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung
zurückverwiesen.
In seiner neuen Entscheidung vom 31.7.2018 lässt das Finanzgericht die
Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der
weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen
weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm
geboten wurde. Die Aufwendungen für die Herrenabende sind aber gemischt
veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen
Umfeld der Partner teilgenommen hätten.
Anmerkung: Auch diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es wurde
Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung eingelegt. Bei Vorhaben
solch besonderer Veranstaltungen sollte grundsätzlich "vorher"
mit dem steuerlichen Berater Rücksprache gehalten werden.
-
Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme wegen Fehlberatung unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer
In einem Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Hamm nahm eine Steuerpflichtige
ein Kreditinstitut wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 € bezifferten
Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds,
zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte.
Dieser Schiffsfonds basierte darauf, dass die Anlegerin als Mitunternehmerin
einzustufen war und als solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur
Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach
das Kreditinstitut an die Steuerpflichtige eine Zahlung von 4.000 € leisten
und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei ihr verbleiben sollte.
Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 €. Den Restbetrag
behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Steuerpflichtige
verlangte jedoch weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung
nicht der Kapitalertragssteuer unterlag.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss es für das Kreditinstitut
eindeutig erkennbar gewesen sein, dass die Vergleichssumme nicht der Kapitalertragssteuer
unterliegt. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds zielt darauf ab, dass
der Anleger als Mitunternehmer einzustufen ist und gewerbliche Einkünfte
erzielt. Bei dieser Gestaltung erhält der Anleger keine Einkünfte
aus einem Kapitalvermögen, sodass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht
besteht.
-
Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief
empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen
können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2018 vernichtet
werden:
- Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen,
Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) - d. h.
Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2009, Bilanzen und Inventare,
die vor dem 1.1.2009 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
- Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige
Unterlagen - d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2013entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs-
oder Klageverfahren anhängig sind.
-
Verzugszins / Basiszins
-
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale
-
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2016 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
-
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2010 = 100)
2018
Dezember 112,5
November 112,4
Oktober 112,3
September 112,1
August 111,7
Juli 111,6
Juni 111,3
Mai 111,2
April 110,7
März 110,7
Februar 110,3
Januar 109,8
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise