in Heidelberg
Leben die Eltern minderjähriger Kinder nicht (mehr) zusammen, so haben die Kinder Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen, ggf. auch mit Dritten, z. B. Stief- oder Großeltern.
Diesem Recht der Kinder stehen das Recht und die Pflicht der Eltern auf Umgang mit ihren minderjährigen Kindern gegenüber.
Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist die Überzeugung, dass Kinder zu ihrer gesunden Entwicklung des Umgangs mit beiden Elternteilen bedürfen, im Einzelfall auch des Umgangs mit Dritten.
Hat ein Gericht über den Umgang und dessen Ausmaß zu entscheiden, so wird die jeweilige Besonderheit des Einzelfalls berücksichtigt; Richtschnur bildet immer das Kindeswohl.