Das internationale Erbrecht erfasst Sachverhalte mit Auslandsbezug. Ein solcher Bezug liegt zum Beispiel vor, wenn der Erblasser oder die Erben eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder trotz deutscher Staatsangehörigkeit keinen inländischen Wohnsitz haben. Ein internationaler Bezug liegt auch vor, wenn der Nachlass im In- und Ausland liegt.
Diese Sachverhalte bedürfen einer besonderen Prüfung, zum Beispiel bei der Frage, welche Behörden und Gerichte im In- oder Ausland zuständig sind bzw. welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet.