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Ehescheidungen

Eine Ehe kann durch das Familiengericht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

Das Scheitern wird durch das Familiengericht festgestellt, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und mit ihrer Wiederherstellung nicht mehr zu rechnen ist.

Dies ist nach Ablauf eines Trennungsjahres der Fall, wenn beide Eheleute geschieden werden wollen; auch wenn nur einer der Eheleute geschieden werden möchte, kann das Scheitern bereits nach einem Trennungsjahr festgestellt werden, spätestens nach 3 Jahren der Trennung.

Auf die Gründe für das Scheitern, insbesondere auf ein mögliches Verschulden, kommt es nicht an.
In seltenen Fällen einer Härtefallscheidung, in denen dem, der die Scheidung beantragt, das Abwarten des Trennungsjahres und das Verheiratetbleiben während eines Trennungsjahres nicht zugemutet werden kann, kann der Scheidungsantrag sofort nach der Trennung gestellt werden, ohne dass das Trennungsjahr abgewartet werden muss.

 
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