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23.06.2020

E-Tretroller - Fluch oder Segen?

Die Stadt Heidelberg hat mit einem Anbieter für E-Tretroller eine Vereinbarung getroffen, wonach diese Roller zukünftig ein Baustein zur Bewältigung der sog. „letzten Meile“ als Ergänzung des ÖPNV sein sollen. Dabei stellt der Anbieter im Stadtzentrum (Altstadt und Teile Bergheims) maximal 100 E-Tretroller bereit. Außerhalb dieses Bereichs ist die Anzahl der Tretroller pro Anbieter allerdings nicht begrenzt. Ziel des Einsatzes dieser Fahrzeuge soll die Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Nahverkehrs sein.

Die Idee ist gut, in der Praxis allerdings zeigt sich überwiegend ein anderes Bild. Die Roller parken zunehmend verkehrsbehindernd auf Bürgersteigen, Personengruppen fahren bestgelaunt auf Fußgängerüberwegen halsbrecherisch um Fußgänger herum, Personen zu zweit auf einem Roller haben nicht selten dem Alkohol ordentlich zugesprochen. Einen Helm trägt praktisch keiner.

E-Roller sind jedoch keine Spaß-, sondern Kraftfahrzeuge! Mit allen, für die Nutzer manchmal unerwarteten Konsequenzen.

Diese sind geregelt in der Verordnung für Elektro-Kleinstfahrzeuge (eKFV), welche am 16.06.2019 in Kraft getreten ist.

Hiernach benötigt der Fahrer weder eine Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein, das Mindestalter liegt bei 14 Jahren.

E-Tretroller sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt; nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Das Zusatzschild „Radfahrer frei“, welches häufig in der Weststadt in Einbahnstraßen angebracht ist, gilt ausdrücklich nicht für E-Tretroller.

Die Roller sind nur für eine Person zugelassen.

Eine Haftpflichtversicherung ist zwingend vorgeschrieben, wobei wichtig ist, dass Schäden, welche durch E-Tretroller verursacht werden, nicht über eine private Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Für die Roller muss daher eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Mietfahrzeuge sind in der Regel durch die Vermietungsgesellschaft entsprechend versichert.

Helmpflicht besteht nicht, es ist natürlich empfehlenswert, sich mit einem Helm zu schützen. Entsprechend der Rechtsprechung zu Fahrradfahrern ohne Helm ist es bei den Instanzgerichten entgegen eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder streitig, ob das Nichttragen eines Helmes ein Mitverschulden begründen kann.

Im ampelgeregelten Straßenverkehr gilt für E-Tretroller, soweit vorhanden, die Fahrradampel, ansonsten die Ampel für den fließenden Verkehr.

Aus der Qualifizierung als Kraftfahrzeug ergeben sich ganz erhebliche Konsequenzen für alkoholisierte Fahrer von E-Tretrollern, da für sie dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer gelten. Wer also mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche in der Regel mit 500 € Bußgeld, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg sanktioniert wird. Ab 1,1 Promille wird von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen und der Straftatbestand des § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) gilt als erfüllt. Dieser Straftatbestand kann aber bereits ab 0,3 Promille einschlägig sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Rechtliche Konsequenzen sind in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis, eine Geldstrafe und drei Punkte in Flensburg. Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt wie bei Autofahrern die 0,0-Promille-Grenze. So manche „Spaßfahrt“ kann also sehr unangenehm enden.

Karin Langer

 
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