in Heidelberg
Sie möchten sehr bald ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, sehen sich hieran aber durch eine vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist, vielleicht auch durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, gehindert. In diesem Fall bietet es sich an, mit dem derzeitigen Arbeitgeber über die Vertragsbeendigung zu verhandeln. Dies kann in den Abschluss eines Aufhebungsvertrags einmünden, bei dem sich die Parteien über den Zeitpunkt der Trennung wie auch über Zeugnisinhalt, Urlaub, Freistellung und finanzielle Fragen verständigen.
Liegt bereits eine Einstellungszusage des neuen Arbeitgebers vor, so ist dieser Weg im Hinblick auf Leistungen der Arbeitsagentur nicht mit Risiken verbunden.
Etwas anderes gilt, falls die Initiative zur Beendigung vom Arbeitgeber ausgeht. Schließt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, so wirkt er an der Beendigung mit und verursacht damit seine Arbeitslosigkeit, falls es ihm nicht gelingt, sofort eine Anschlussbeschäftigung zu finden. Die Arbeitsagentur wird regelmäßig eine 12-wöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängen. Hierdurch mindert sich zugleich die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 SGB III). Besteht kein Arbeitslosengeldanspruch, so mindert sich sogar der Anspruch auf Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II). Bei guter Qualifikation, einem Beruf, in dem Arbeitskräftemangel besteht, und hohem Einkommen, mag sich der Arbeitnehmer dennoch für diesen Weg entscheiden, wenn der Betrieb attraktive Leistungen mit der Vertragsaufhebung verbindet. Der Arbeitnehmer, bei dem die Perspektiven nicht so günstig sind, wird sich diesem Risiko nicht aussetzen wollen und nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber entweder Kündigungsschutzklage erheben oder die Leistungen in einem ihm angebotenen „Abwicklungsvertrag“ prüfen und hierbei insbesondere auf die Einhaltung der sich aus Vertrag, Tarifvertrag oder Gesetz ergebenden Kündigungsfrist achten.
Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer, wenn er unbesonnen und nicht rechtlich beraten doch einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, weil ihm der Arbeitgeber in Aussicht gestellt hat, ansonsten verhaltensbedingt, vielleicht sogar fristlos zu kündigen?
Frank Langer