in Heidelberg
Dieser natürliche Vorgang kann immer mal wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten sein, nämlich dann, wenn herabfallendes Laub im Garten des Nachbarn landet.
Mit einem solchen Fall hat sich der Bundesgerichtshof im September 2019 befasst:
Anlass des Streits war eine Klage eines Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn. Auf dessen Grundstück wachsen drei Birken mit einer Höhe von 18 Metern. Die Bäume halten, wichtig für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, den nachbarrechtlich vorgegebenen Mindestabstand von 2 Metern zur Grundstücksgrenze ein.
Mit seiner Klage beabsichtigte der Kläger, seinen Nachbarn zur Beseitigung verpflichten zu lassen, hilfsweise ihn zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von jeweils € 230,00 monatlich. Zur Begründung führte der Kläger aus, sein Grundstück werde im Sommer durch von den Birken verursachten Pollenflug und im Herbst durch herabfallendes Laub unzumutbar beeinträchtigt. Um diese Beeinträchtigung dauerhaft zu beseitigen, sah er seinen Nachbarn in der Pflicht, die Birken zu entfernen, zumindest aber ihn für die Dauer der Vegetationszeit finanziell zu entschädigen.
Das zunächst zuständige Amtsgericht folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab, das als Berufungsgericht angerufene Landgericht verurteilte den Nachbarn zur Beseitigung der Bäume.
Der als Revisionsgericht angerufene Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und gab dem Eigentümer der Birken recht. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof – nicht ganz überraschend – aus, sowohl bei dem Pollenflug als auch bei dem Herabfallen der Blätter im Herbst handele es sich um Naturereignisse. Für hierdurch verursachte Störungen kann ein Grundstückseigentümer nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur begrenzt verantwortlich gemacht werden. Entscheidend für den Bundesgerichtshof ist, ob das Grundstück, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, rechtlich gesehen ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Dies hat der Bundesgerichtshof vor allem deshalb bejaht, weil die Birken den nachbarrechtlich einzuhaltenden Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 Metern eingehalten haben. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist im Normalfall von einer sog. ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn die Grenzabstände eingehalten sind. Kommt es dann zu naturbedingten Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Eigentümer hierfür nicht verantwortlich.
Entscheidend für den Bundesgerichtshof war, dass der Eigentümer der Birken seinen Garten im Rechtssinne ordnungsgemäß bewirtschaftet. Diese Frage stellt sich in ähnlicher Weise beispielsweise, wenn sturmbedingt Bäume auf ein Nachbargrundstück stürzen. Auch hier ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob eine ordnungsgemäße Nutzung vorliegt, was beispielsweise bei gesunden und nicht bruchgefährdeten Bäumen der Fall ist, bei erkennbar morschen und kranken Bäumen aber durchaus anders beurteilt werden kann.
Anders als in dem hier in Rede stehenden Urteil hat der Bundesgerichtshof übrigens im gleichen Jahr unter Aktenzeichen V ZR 102/18 am 14.06.2019 entschieden. In diesem Fall ging es um die Frage, ob herabfallende Nadeln und Zapfen eines Tannenbaumes hinzunehmen sind. Der Bundesgerichtshof hat eine Pflicht zur Duldung verneint. Weil von den Bäumen Zweige über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück hinausragten, sah der Bundesgerichtshof keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung mehr.
Diese Entscheidungen zeigen, dass an und für sich alltägliche Vorgänge mitunter geeignet sind, die höchsten Gerichte des Landes zu beschäftigen und dass es wie in so vielen Fällen auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.
Jakob Schomerus