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12.10.2026

Wie war nochmal der Urlaub?

Familienurlaub, der Moment, in dem man merkt, dass man sich lieb hat. Irgendwie. Zwischen
Sonnenbrand, Enkeln, die auf ihr Handy schauen, und dem Schwiegersohn, der plötzlich vegan lebt
und im Restaurant statt Espresso einen Grüntee bestellt, reift bei manchem der Wunsch, sein Erbe neu
zu regeln. Adios mi amor, testamento por favor.


Aber wie enterbe ich richtig? Zunächst die Entwarnung, Schwiegerkinder sind außen vor. Sie müssen
sich nur um Ihre gesetzlichen Erben kümmern, wenn Sie diese enterben wollen. Das sind in erster
Linie Ihr Ehegatte und Ihre Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.). Wenn Sie keine Abkömmlinge
haben, kommen auch Ihre Eltern, Geschwister und, was der Stammbaum sonst noch so hergibt, in
Frage. Also Obacht, wenn diese kein Fleisch mehr essen!


Wer hier also Zweifel bekommt, sollte eine letztwillige Verfügung (also ein Testament oder einen
Erbvertrag) errichten und dort klarstellen, wer jetzt Erbe sein oder wer nicht mehr erben soll. Und
wenn gerade kein deutscher Notar am Nachbartisch sitzt, bleibt im Urlaub nur, das Testament
eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Und sprechen Sie Ihrer Familie ruhig versteckte
Warnungen aus, wenn Sie den Kellner nach einer Serviette zum Mitnehmen fragen. Denn auch hierauf
können Sie Ihr Testament errichten.


Aber selbst bei der Enterbung gibt es noch schlechte Nachrichten. Manche kriegt man nicht ganz raus.
Denn Abkömmlingen und Ehegatten verbleibt zumeist der Pflichtteil. Und der beträgt immerhin die
Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Selbst die eigenen Eltern erhalten diesen, wenn man keine
Abkömmlinge hat.
Um den Pflichtteil von Abkömmlingen zumindest zu reduzieren, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Ein Umschlag im Briefkasten der netten Nachbarn, eine Spende an einen gemeinnützigen Verein oder
die lebzeitige Übertragung von Vermögen an diejenigen, die einen im Urlaub nicht aufgeregt haben.
Manchmal hilft aber schon ein freundliches Gespräch mit der Frage, „Willst du vielleicht auf deinen
Pflichtteil verzichten?“. Hier kann sodann (immer flankiert durch ein Testament) ein notarieller
Pflichtteilsverzichtsvertrag
geschlossen werden. Der Clou: Anders als beim Erbverzicht steigen hier
die Pflichtteilsquoten der anderen gesetzlichen Erben nicht. Und das geht auch ohne Gegenleistung,
aber Geld motiviert immer. Dabei ist allerdings auf die geistige Reife der eigenen Abkömmlinge und die
Gesamtumstände zu achten. Wenn Sie nämlich Ihrem 18-jährigen Sohn für den Verzicht einen Ferrari
schenken, könnte der Verzichtsvertrag – laut OLG Hamm (Urteil vom 08.11.2016, 10 U 36/15) -
sittenwidrig und damit nichtig sein.
Eine weitere prominente Möglichkeit der Pflichtteilsreduzierung sind zusätzliche Abkömmlinge. Dies
geht (auch) durch Adoption, z.B. der Kinder des neuen Partners oder durch Adoption des Kellners
oder von Jagdfreunden. So hatte der Drogerie-Unternehmer Erwin Müller im Jahr 2015 drei
Jagdfreunde adoptiert, mit Ihnen aber Pflichtteilsverzichtsverträge geschlossen. Im Jahr 2023 wollten
die Jagdfreunde diesen Verzicht beim Landgericht Ulm (2 O 189/23) kippen – immerhin ging’s um
einen möglichen dreistelligen Millionenbetrag. Das Gericht blieb aber standfest: Verzicht bleibt
Verzicht. Jagd vorbei.
Oder Sie ziehen in ein Land, dass kein oder nur ein geringeres Pflichtteilsrecht kennt. Die Europäische
Erbrechtsverordnung macht es möglich. Mit Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts kann das
anzuwendende Erbrecht gewechselt werden. Interessant sind hierbei zum Beispiel Umzüge nach
England, Irland oder Teile von Kanada (die USA lassen wir aktuell). Aber Achtung: Das ist kein
juristischer Wochenendausflug! Es braucht dafür eine echte Wohnsitzverlegung mit konsequenter
Vermögensverlagerung ins Ausland - und natürlich Anwalt und Steuerberater im Gepäck.
Wer nicht so weit weg will, auch das schöne Österreich ist interessant. Das dortige Erbrecht
ermöglicht nämlich eine weitaus bessere Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen durch lebzeitige
Schenkungen als das deutsche Erbrecht.


Wir helfen bei Testament oder Umzug und haben Espresso.

Sebastian Köditz

 
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