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12.10.2026

Absehen vom Fahrverbot

Sie sind innerorts mehr als 30 oder außerorts mehr als 40 km/h zu schnell gefahren, haben eine
Ampel bei einer Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde überfahren oder der Sicherheitsabstand
betrug weniger als 3/10 des halben Tachowertes. In diesen Fällen wird im Bußgeldbescheid
regelmäßig neben der Geldbuße ein Fahrverbot von mindestens einem Monat verhängt. Vielen
Betroffenen geht es dabei weniger um die Geldbuße, als um Punkte im Fahreignungsregister und
natürlich um das Fahrverbot.


Punkte sind nicht verhandelbar. Wenn sich der Verstoß bestätigt und selbst dann, wenn vom
Fahrverbot abgesehen wird, werden Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.
Anders verhält es sich beim Fahrverbot. Hier lohnt es sich durchaus, ein Absehen hiervon
anzustreben. Dabei sind oft die Gerichte zugänglicher als die Sachbearbeiter bei den Behörden, die
den Bußgeldbescheid erlassen haben. Dennoch gibt es hohe Hürden zu überwinden, um dieses
Absehen zu erreichen. Die Vorstellung, dies könne in einem schnellen Telefonat und dem Angebot,
die doppelte Geldbuße zu zahlen, geschafft werden, ist leider falsch.


Relativ erfolgversprechend ist der Zeitablauf. Liegen zwischen Tat und letzter richterlicher
Entscheidung mehr als zwei Jahre, kann der Richter vom Fahrverbot wegen der langen
Verfahrensdauer absehen. Dabei darf die Verzögerung allerdings nicht durch taktisches Verhalten
des Betroffenen oder seines Rechtsanwaltes verursacht sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der
Betroffene in der abgelaufenen Zeit verkehrsrechtlich nicht weiter aufgefallen ist.
Ein Absehen vom Fahrverbot kommt auch wegen beruflicher Härten in Betracht, allerdings nur
dann, wenn es existenzgefährdende Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit hätte. Derjenige,
welcher sich gerade als Handwerker selbstständig gemacht hat, in ländlichen Gegenden unterwegs
ist, volle Flexibilität bieten muss und schweres Werkzeug zu befördern hat, hat relativ gute
Chancen. Allerdings müsste er dann auch darlegen, warum er nicht zumindest einen Teil des
Fahrverbotes im Urlaub ableisten kann bzw. wann der nächste Urlaub ansteht.
Immer häufiger kommt es vor, dass Mandanten Angehörige, insbesondere Eltern, pflegen und diese
z.B. zu Arztbesuchen und Einkäufen begleiten. Günstig ist dabei, wenn ein Pflegegrad besteht und
im entsprechenden Bescheid der Betroffene als Pflegeperson genannt ist. Dargelegt werden muss
allerdings auch, dass keine dritte Person eine Zeit von einem oder zwei Monaten überbrücken
könnte.
Gerne wird auch ein „Augenblicksversagen“ angegeben. Laut einer Entscheidung des
Oberlandesgerichtes Hamm aus dem Jahre 2004 wird dieses wie folgt definiert: „Unter einem
Augenblicksversagen kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. außer Acht lassen der
unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden". Bei dem Übersehen liegt
auf der Hand, dass es keine weiteren Anhaltspunkte geben darf, aufgrund derer sich zum Beispiel
die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste. Man kann also nicht in einen mit 80 km/h
geregelten Baustellenbereich mit 150 km/h einfahren und behaupten, das Schild nicht gesehen zu
haben. Hier greift die Behauptung eines Augenblicksversagens keinesfalls.
Hilfreich kann auch die erfolgreiche freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen
Nachschulung sein. Dies vor allem dann, wenn es um Verkürzung eines längeren Fahrverbotes
geht.


In allen Fällen jedoch muss damit gerechnet werden, dass ein Absehen vom Fahrverbot regelmäßig
die Erhöhung der Geldbuße mit sich bringt.

 

Karin Langer

 
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