in Heidelberg
Ein Verkehrsunfall, ob verschuldet oder unverschuldet, ist zunächst einmal ärgerlich. Wenn sich die erste Aufregung gelegt hat, wird schnell klar, dass unter Umständen durch diesen Unfall mehrere Bereiche betroffen sind. Dann, wenn man den Unfall verschuldet hat oder zumindest eine Teilschuld nicht ausgeschlossen ist, sollte die eigene Haftpflichtversicherung sehr zeitnah informiert werden. Diese wird entscheiden, ob und in welcher Höhe der Unfallgegner Schadensersatz erhält. Häufig kommt es vor, dass der Unfallverursacher den Eindruck hat, sein Unfallgegner wolle sich an dem Unfall bereichern und mache zu hohe Ansprüche geltend. Dabei wird ebenso häufig über die Möglichkeit nachgedacht, der Versicherung ein Regulierungsverbot zu erteilen. Hiervon rate ich dringend ab. Nach den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) steht dem Versicherer die sogenannte „Regulierungsbefugnis“ zu. Auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers darf daher die Versicherung entscheiden, inwieweit sie den Schaden des Unfallgegners begleicht. Dennoch sind Versicherer durchaus bereit, sich an ein „Regulierungsverbot“ ihres Versicherungsnehmers zu halten, verbunden mit dem Hinweis, dass der Versicherungsnehmer das Kostenrisiko trägt. Tritt nämlich der Fall ein, dass Ihr Unfallgegner Sie bezüglich seines Schadens verklagt, so kann Ihnen Ihre Haftpflichtversicherung den Kostenschutz für dieses Klageverfahren verweigern. Eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung würde bedingungsgemäß ebenso wenig eintreten, sodass Sie sämtliche Prozesskosten zu tragen hätten. Dieses Risiko sollte nicht eingegangen werden. Seien Sie zuversichtlich, dass Ihre Versicherung sehr sorgfältig prüft, ob und in welcher Höhe sie reguliert. Meine tägliche Erfahrung zeigt, dass Versicherungen lieber zu wenig als zu viel bezahlen möchten.
Sofern Sie an einem Unfall keine oder nur eine Teilschuld trifft, werden Sie eigene Schadenersatzansprüche bei der Versicherung Ihres Unfallgegners geltend machen. Es wird Sie nicht überraschen, dass ich dazu rate, bereits unmittelbar nach dem Unfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen. Warten Sie nicht, bis zu viel Zeit verstreicht oder die Versicherung Ihre Ansprüche nur teilweise reguliert. Der Rechtsanwalt ist stets aktuell informiert, inwieweit Versicherungen tatsächlich kürzen dürfen, und wird durch frühzeitige Fristsetzung und -überwachung Ihre Ansprüche effektiv verfolgen. Im Rahmen der Haftung, d. h. bei unverschuldetem Unfall zu 100 %, werden Rechtsanwaltskosten von der Versicherung Ihres Unfallgegners übernommen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits vor vielen Jahren entschieden, um „Augenhöhe“ herzustellen. Sie als Geschädigter können und müssen nämlich die umfangreiche Rechtsprechung zur Schadenregulierung nicht kennen.
Falls Sie verletzt wurden, wird es auch darum gehen, Personenansprüche geltend zu machen, die weit über den Schmerzensgeldanspruch hinausgehen können. Sie werden möglicherweise – sofern Sie dazu in der Lage sind – bereits am Unfallort von der unfallaufnehmenden Polizei danach gefragt werden, ob Sie Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellen möchten. Ich empfehle, sich diesen Antrag vorzubehalten, hierfür haben Sie 3 Monate Zeit.
Sofern Sie einen Unfall verschuldet haben und Verletzte zu beklagen sind, können Sie selbst sich einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ausgesetzt sehen. Dies wird entweder dann eingeleitet, wenn (bei leichteren Verletzungen) ein Strafantrag vorliegt oder aber bei öffentlichem Interesse, was regelmäßig bei schwereren Verletzungen, begonnen bei Frakturen, bejaht wird. Auch hier kann ein Verkehrsrechtsanwalt durch frühzeitige Akteneinsicht und Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft dazu beitragen, dass es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Karin Langer