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09.12.2024

Wieder einmal: Die Tücken des Gebrauchtwagenkaufs - Diesmal: Vorsicht mit Anzeigen im Internet

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich (10.04.2024 VIII ZR 161/23) wieder mit Fallstricken beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeuges befasst.

Der Verkäufer hatte ein – 40 Jahre altes – Fahrzeug auf einer Internetplattform zum Kauf angeboten und unter anderem damit beschrieben, dass die Klimaanlage einwandfrei funktioniere.

Es meldete sich ein interessierter Käufer, der mit dem Verkäufer im Winter eine Probefahrt unternahm. Was weder Käufer noch Verkäufer wussten und angesichts der Wetterverhältnisse auch nicht feststellen konnten, war, dass die Klimaanlage defekt war.

Im Anschluss an die Probefahrt schlossen die Parteien einen Kaufvertrag, in dem die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen wurde.

Im Sommer stellte der Käufer fest, dass die Klimaanlage nicht funktionierte, und forderte den Verkäufer zunächst zur Reparatur und später zur Erstattung der vom Käufer selbst aufgewendeten Reparaturkosten auf.

Der Verkäufer lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass in dem Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen sei und bei einem alten Fahrzeug ohnehin damit gerechnet werden müsse, dass die Klimaanlage aufgrund von natürlichem Verschleiß nicht funktioniert.

 

Der Bundesgerichtshof musste sich gleich mit mehreren Fragen beschäftigen:

Zum einen mit der Frage, ob der Ausschluss der Gewährleistung wirksam vereinbart wurde. Hiergegen hatte das Gericht keine Bedenken, da beide Vertragsparteien Privatpersonen waren und zwischen Privatpersonen, anders als bei gewerblich handelnden Verkäufern, der Aus­schluss der Gewährleistung zulässig ist.

Anschließend musste das Gericht die Frage klären, ob der Gewährleistungsausschluss auch die defekte Klimaanlage umfasst. Auch wenn ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart ist, bezieht sich dieser nach ständiger Rechtsprechung nicht auf so genannte Beschaffenheits­ver­einbarungen, also auf Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die der Verkäufer besonders zusichert.

Im vorliegenden Fall wurde das Funktionieren der Klimaanlage im Kaufvertrag zwar nicht mehr erwähnt, der Bundesgerichtshof hat aber angenommen, dass die Angaben in der Internetanzeige auch, ohne erwähnt zu werden, Inhalt des Vertrages geworden sind; dies deshalb, weil sich aus den Vertragsverhandlungen schließen ließ, dass es dem Käufer wichtig war, dass die Klimaanlage funktioniert. Nachdem der Bundesgerichtshof somit den vertraglichen Gewährleistungsausschluss aus dem Weg geräumt hatte, musste er sich noch mit der Frage beschäftigen, ob der Käufer vielleicht aufgrund des Alters des Fahrzeuges damit rechnen musste, dass dem Verschleiß unterliegende Bauteile, also auch die Klimaanlage, möglicherweise defekt sind, sodass er sich auf eine Zusicherung des Verkäufers nicht einfach so hätte verlassen dürfen.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof zugunsten des Käufers verneint und entschieden, dass es im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt, welche Versprechungen er in Bezug auf die Kaufsache macht, und er sich an diesen festhalten lassen muss.

 

Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur Käufer von Gebrauchtfahrzeugen vorsichtig sein müssen, dass vielmehr auch Verkäufer aufpassen müssen, was sie wo über den Kaufgegenstand erklären. Eine vielleicht auch nur unbedachte Äußerung im Internet kann im Einzelfall einmal Inhalt eines Kaufvertrages werden und - wie in dieser Entscheidung - dazu führen, dass ein grundsätzlich zulässiger Gewährleistungsausschluss nicht mehr greift und die Sache für den Verkäufer mit unerwarteten Kosten endet.

Für den Verkäufer in dem vorliegenden Fall wäre die Sache anders ausgegangen, wenn er sich in dem schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich von der Internetanzeige distanziert und den Hinweis aufgenommen hätte, dass die Angaben der Anzeige unverbindlich sein sollen. Weil ein solcher Hinweis fehlte, musste der Verkäufer die Reparaturkosten übernehmen.

 

Jakob Schomerus

 
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