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09.12.2024

Die Angst vor Punkten

Zu schnell gefahren, bei Rot über die Ampel oder zu wenig Abstand - der Bußgeldbescheid enthält dann meistens neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot und 1 bis 2 Punkte, welche im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen werden. Viele Mandanten erschrecken weder über die Höhe der Geldbuße noch fürchten sie ein Fahrverbot von 1 bis 2 Monaten. Die größte Sorge gilt den Punkten. Gerne würde der Betroffene mehr bezahlen, um sich von dem Punkteeintrag „freizukaufen“, was allerdings leider nicht möglich ist.

 

Doch wann gibt es überhaupt Punkte und wann werden diese getilgt?

Der Eintrag erfolgt in der Regel dann, wenn der Verstoß dem Bußgeldkatalog zufolge ein Bußgeld von mindestens 60 € nach sich zieht und es dabei zu einer Gefährdung der Sicherheit im Verkehr kam. Die Punkte sind also mit der jeweiligen Tat gekoppelt. Nur dann, wenn sich ein Verstoß nach Prüfung nicht mehr unter diese Tat einordnen lässt und nur noch ein Verwarnungsgeld von maximal 55,00 € verhängt wird, fallen auch keine Punkte an. Beispielhaft sei der Fall genannt, bei dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h vorgeworfen wird, diese sich jedoch nach Prüfung nur noch mit maximal 20 km/h beweisen lässt. Folge wäre dann nur noch ein Verwarnungsgeld ohne Punkteeintrag.

 

„Einfache“ Ordnungswidrigkeiten ab 60,00 € werden mit 1 Punkt belangt, besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten. Als Beispiel sei die Fahrt über die rote Ampel genannt, bei einer Rotlichtzeit unter 1 Sekunde gibt es 1 Punkt und kein Fahrverbot, über 1 Sekunde sind es dann 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Bei Straftaten werden mindestens 2 Punkte, in vielen Fällen 3 Punkte eingetragen. Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt werden in 2,5 Jahren getilgt, solche mit 2 Punkten und Straftaten mit 2 Punkten in 5 Jahren, Straftaten mit 3 Punkten in 10 Jahren. Jeder Verstoß wird dabei selbstständig berechnet, neue Verstöße führen nicht zu dem früher gängigen „Mitzieheffekt". Zu diesen Zeiten nämlich haben Neueinträge die Tilgung von bereits bestehenden Einträgen verhindert.

Bei 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen, da man als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Eine neue Fahrerlaubnis wird dann frühestens nach Ablauf von 6 Monaten erteilt, den Nachweis zur wieder eingetretenen Eignung muss man zwingend durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erbringen. Liegt die Entziehungsverfügung auf dem Tisch, so kann man auch nicht mehr argumentieren, dass der ein oder andere in der Vergangenheit liegende Verstoß „ungerecht“ war, da in allen Fällen bereits Rechtskraft eingetreten ist. Eine Chance besteht aber darin, die Formalien der Entziehungsverfügung zu prüfen. Diese ist nämlich nur dann rechtswirksam, wenn ihr beim Stand von 4 bis 5 Punkten eine Ermahnung und beim Stand von 6 bis 7 Punkten eine Verwarnung vorausgegangen ist. Mit der Ermahnung erhält man den Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahr­eignungs­seminar zum Punkteabbau (1 Punkt). Dies ist allerdings nur einmal in 5 Jahren möglich. Wenn man eine Verwarnung bekommt, ist eine solche Teilnahme nicht mehr vorgesehen. Für alle Maßnahmen gilt der Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat unabhängig davon, ob zwischenzeitlich ein älterer Eintrag getilgt ist. Sofern man plausibel nachweisen kann, dass man eine Ermahnung und/oder Verwarnung nicht erhalten hat, so kann die Entziehungsverfügung nicht durchgesetzt werden. Dies kommt zwar vor, allerdings nur in sehr seltenen Einzelfällen, weshalb man sich hierauf keinesfalls verlassen sollte.

Sinnvoller ist es, alles dafür zu tun, dass es überhaupt nicht zum Eintrag zu vieler Punkte kommt. Dabei muss nicht unbedingt ein Freispruch angestrebt werden. Auch bei einer Einstellung des Verfahrens wird der Punkteeintrag vermieden. Die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwaltes (bzw. einer Rechtsanwältin!) wird deshalb dringend empfohlen.

 

Karin Langer

 
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