Rechtsanwälte
Fachanwälte

in Heidelberg

Rechtsanwaelte Heidelberg
06221 / 90543 - 0 E-Mail Anfahrt

19.06.2023

Probleme beim Agenturgeschäft - Wer ist eigentlich Verkäufer?

Kraftfahrzeuge können von gewerblichen Händlern oder privaten Verkäufern gekauft werden. Je nachdem, ob der Verkäufer gewerblich oder privat handelt, können sich erhebliche rechtliche Unterschiede ergeben. So können Privatleute untereinander die Gewährleistung für Mängel nahezu vollständig ausschließen, bei gewerblichen Verkäufern ist es umgekehrt: Gegenüber Privatpersonen kann die Gewährleistung so gut wie nicht ausgeschlossen werden.

 

Gerade beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen ist nicht selten unklar, ob der Verkäufer ge­werb­lich oder privat handelt.

Fälle, in denen ein gewerblicher Verkäufer einen Gebrauchtwagen im Auftrag seines Kunden im Wege des Agenturgeschäfts verkauft, sind häufig. Grund kann sein, dass das Fahrzeug zuvor in Zahlung genommen wurde oder private Verkäufer die Verkaufserfahrung des gewerblichen Händlers für sich nutzen wollen. Das Fahrzeug wird dann z. B. über die Internetseite eines Autohauses angeboten, steht im Verkaufsraum, die Verkaufsgespräche finden im Autohaus statt und dort wird dann auch der Kaufvertrag unterschrieben, der Käufer lernt den eigentlichen Verkäufer nie kennen. Probleme gibt es, wenn sich später Mängel an dem Fahrzeug zeigen und der Käufer deswegen Gewährleistungsrechte geltend macht. Der Fahrzeughändler wird dann versuchen einzuwenden, dass er das Fahrzeug nicht selbst, sondern im Kundenauftrag verkauft hat und deshalb nicht verantwortlich ist. Das heißt, der Verkäufer will sich darauf berufen, dass ein Privatverkauf vorliegt, für den die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

 

Problematisch hieran ist, dass grundsätzlich die dem Schutz privater Käufer dienenden strengen Gewährleistungsvorschriften von gewerblichen Verkäufern gegenüber Privatpersonen nicht ausgeschlossen werden können.

Die Rechtsprechung hat sich deshalb wiederholt mit der Frage befasst, ob im Falle eines Agenturgeschäftes der gewerbliche Händler für Mängel haftet, obwohl im Kaufvertrag als Verkäufer eine Privatperson aufgeführt ist. So hat sich z. B. das Oberlandesgericht (OLG) Cottbus in einer Entscheidung vom Dezember 2018 sehr detailliert damit auseinandergesetzt. Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges hatte eingewandt, dass das Fahrzeug über die gewerbliche Internetseite eines Autohauses inseriert und in dessen Verkaufsräumen ausgestellt war und sämtliche Verkaufsgespräche dort stattgefunden hatten, ohne dass der tatsächliche Privatverkäufer jemals in Erscheinung getreten ist.

Das OLG hat zwar bekräftigt, dass eine Haftung des Kfz-Händlers in bestimmten Fällen in Betracht kommt, es aber auf den Einzelfall ankommt. In dem konkreten Fall hatte es die Umstände hierfür nicht für ausreichend erachtet. Das OLG hat zu Lasten des Käufers aufgeführt, dass die Verkaufsgespräche außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten des Autohauses stattgefunden haben; daraus sei ersichtlich gewesen, dass es kein Händler­geschäft war.

 

Selbst wenn, wie in dem entschiedenen Fall, der Kfz-Händler nicht als Verkäufer angesehen werden kann, kommt aber eine Haftung in Betracht, wenn der Käufer dem Kfz-Händler beson­deres Vertrauen entgegengebracht hat, weil der Händler z. B. mit Spezialkenntnissen wirbt oder seinerseits ein gesteigertes Interesse am Verkauf hat. Dies kann der Fall sein, wenn er das Fahrzeug zu einem bestimmten Preis in Zahlung genommen hat. Eine solche Sachwalterhaftung wäre nach Auffassung des OLG anzunehmen gewesen, wenn der Kaufvertrag während der üblichen Geschäftszeiten abgeschlossen worden wäre. Weil dies aber nicht der Fall war und der Käufer auch sonst keine aus Sicht des Gerichtes tragfähigen Umstände vortragen konnte, hatte er mit seiner Gewährleistungsklage gegen den gewerblichen Verkäufer keinen Erfolg und musste sich an dem Gewährleistungsausschluss des privaten Verkäufers festhalten lassen.

 

Die Entscheidung zeigt, dass eine einheitliche Beurteilung derartiger Fällen nicht möglich ist und es immer auf die konkreten Umstände ankommt, so dass sich im Zweifelsfall eine individuelle Prüfung empfiehlt.

 

Jakob Schomerus

 
Heinz Rechtsanwälte Logo

 Bahnhofstraße 5
69115 Heidelberg

 06221 / 90543 - 0
 06221 / 90543 - 33