in Heidelberg
Definitiv nein, obwohl sich dieses Schild noch immer häufig, vor allem auf Baustellen findet. Tatsächlich aber haften Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres für einen Schaden, den sie verursacht haben, überhaupt nicht. Sie sind in diesem Alter nämlich nach § 828 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht deliktsfähig. Bei Schäden mit Kraftfahrzeugen, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn wurde diese Grenze nach § 828 Abs. 2 BGB sogar bis zum vollendeten 10. Jahr angehoben, sofern das Kind nicht vorsätzlich handelt.
Zwischen dem 7. bzw. 10. und dem 18. Lebensjahr gelten Kinder/Jugendliche gemäß § 828 Abs. 3 BGB als beschränkt deliktsfähig. Dies bedeutet, dass sie für den Schaden, den sie einem anderen zufügen, nicht verantwortlich sind, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Ganz allgemein bedeutet dies, dass das Kind die Fähigkeit haben muss, die Gefährlichkeit seines Handelns zu erkennen, den möglichen Eintritt eines Schadens muss es nicht vorhersehen können.
Wie so oft, kommt es auf den Einzelfall an. Beispielhaft sei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle aus dem Jahr 2020 verwiesen (14 U 69/19). Hier war ein 8-jähriges Mädchen mit seinem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs, die Eltern folgten in Ruf- und Sichtweite zu Fuß. Während das Kind vorwärtsfuhr, schaute es für längere Zeit zu seinen Eltern nach hinten, kam vom Kurs ab und steuerte auf eine am Wegesrand stehende Person zu. Trotz Warnung der Eltern und Vollbremsung des Kindes geriet die Person ins Straucheln, stürzte und verletzte sich dabei. Diese Person forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld sowohl von dem Kind als auch von den Eltern. Das Oberlandesgericht hat als Berufungsgericht das Mädchen verurteilt. Entscheidend für das Gericht war dabei, dass dem Mädchen durchaus bewusst war, dass man beim Fahrradfahren stets nach vorn schauen muss. Dieser Überzeugung lag eine persönliche Anhörung des Kindes und die Tatsache, dass dieses bereits seit mehreren Jahren regelmäßig mit dem Rad im Straßenverkehr unterwegs war, zugrunde. Es habe sich auch nicht um reflexartiges Verhalten gehandelt, wie es z. B. beim Nachlaufen hinter einem Ball bei Kindern häufig vorkomme. Natürlich hat das Kind noch kein Einkommen, um Zahlungen aus dem Urteil zu leisten, doch ist ein entsprechender Titel 30 Jahre lang gültig. Wenn es also keine Familien-Haftpflichtversicherung gibt, muss das Opfer abwarten, bis das Kind irgendwann ausreichend Einkommen hat.
In den Fällen, in denen eine Haftung des Kindes aus o. g. Gründen nicht in Betracht kommt, haften die Eltern gerade nicht für ihre Kinder. Hier kommt eine eigene Haftung der Eltern aus der Aufsichtspflichtverletzung in Betracht. Nach § 832 BGB haftet derjenige, welcher kraft Gesetzes zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, für den Ersatz des Schadens, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die gesetzliche Verpflichtung wiederum zur Aufsicht über ein Kind ergibt sich aus § 1631 Abs. 1 BGB. Die hier definierte Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter und Entwicklung des Kindes, starre Grenzen gibt es nicht. Auch hier wird immer der Einzelfall beurteilt. Je älter das Kind ist, umso weniger Kontrolle wird von den Eltern erwartet. Wenn ein Kind bereits allein seinen Schulweg bewältigt, müssen die Eltern es auch nicht draußen beim Spielen ununterbrochen beaufsichtigen. Gerichte haben hier „Überwachungsinterwalle“ von ca. 30 Minuten als ausreichend erachtet. An Gewässern hingegen ist ständige Aufsicht erforderlich. In o. g. Fahrradfall wurde im Übrigen eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern verneint.
Liegt aber eine solche Aufsichtspflichtverletzung vor, so haften die Eltern unmittelbar, auch hier schützt eine private Haftpflichtversicherung vor unangenehmen finanziellen Folgen.