in Heidelberg
Beim Händler steht das gebrauchte Traumauto noch in tadellosem Zustand im Verkaufsraum, die Verkaufsgespräche laufen einvernehmlich, Hinweise auf mögliche Unfallschäden sind für den Käufer nicht zu sehen und werden vom Verkäufer auch nicht erteilt. Das Auto wird vertrauensvoll erworben. Später stellt sich heraus, dass das Fahrzeug einen dem Käufer bis dahin nicht bekannten Unfallschaden hat und nur mit hohen Kosten repariert werden kann.
Ärger und Enttäuschung sind in diesen Fällen groß. Die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz wird nicht selten dadurch erschwert, dass sich der Verkäufer darauf beruft, vom Unfallschaden selbst nichts gewusst und sich auf Informationen des Vorbesitzers verlassen zu haben.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 9 W 10/20) hat sich mit einem solchen Fall befasst und festgestellt, dass es sich ein gewerblicher Fahrzeughändler in der Regel nicht so einfach machen kann. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Käufer einen mehrere Jahrzehnte alten Oldtimer gekauft und nach Erwerb festgestellt, dass dieser einen unreparierten Unfallschaden aufwies, über den der Verkäufer den Käufer nicht informiert hatte. Der Verkäufer wiederum berief sich darauf, dass er von diesem Schaden selbst nichts gesehen und nichts gewusst hat.
Im anschließend geführten Gewährleistungsprozess stellte ein gerichtlich bestellter Sachverständiger fest, dass der Unfallschaden jedenfalls von einem Fachmann bei einer einfachen Sichtprüfung auf einer Hebebühne ohne Weiteres erkannt worden wäre. Das Oberlandesgericht führt in seinem Urteil aus, dass bei einem gewerblichen Verkäufer grundsätzlich von der notwendigen Fachkenntnis ausgegangen werden muss, sodass dieser verpflichtet ist, die ihm unter Berücksichtigung seiner Fachkenntnis möglichen und zumutbaren Untersuchungen tatsächlich auch durchzuführen. Insbesondere hätte im vorliegenden Fall der Verkäufer allein schon aufgrund des Alters des Fahrzeuges dessen Unterboden in Augenschein nehmen müssen. Dass der Verkäufer in diesem Fall eine solche Untersuchung unterlassen hatte, entlastete den Verkäufer nicht. Im Gegenteil: Das Gericht stellte fest, dass ein Verkäufer Käufer ungefragt darauf hinweisen muss, wenn er das Fahrzeug nicht untersucht hat. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass ein Käufer, der sich an einen professionellen Händler wendet, darauf verlassen darf, dass dieser das Fahrzeug von sich aus im Hinblick auf einen Unfallschaden prüft. Nach Auffassung des Gerichts muss ein professioneller Verkäufer davon ausgehen, dass dies von ihm erwartet wird, sodass ein Verkäufer arglistig handelt, wenn er ein Fahrzeug verkauft, ohne eine Prüfung vorgenommen zu haben und dies nicht mitteilt. Insbesondere dann, wenn beispielsweise wegen des Alters eines Fahrzeuges ein nicht geringes Risiko eines Unfallschadens besteht, muss der Verkäufer den Käufer eindeutig darauf hinweisen, wenn er das Fahrzeug hierauf nicht überprüft hat. Unterlässt der Verkäufer diesen Hinweis, wie im hier vorliegenden Fall, wird er so behandelt, wie wenn er den unentdeckten Fehler arglistig verschwiegen hätte, er wird also so behandelt, als hätte er den Schaden gekannt und trotzdem nicht mitgeteilt.
Die Folge ist, dass der Käufer beispielsweise Anspruch auf Schadensersatz hat und Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann.
Von dieser Verantwortung kann sich der gewerbliche Fahrzeughändler auch nicht durch einen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag freizeichnen. Ein solcher ist bei Arglist und gegenüber Privatpersonen nicht wirksam.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stärkt die Rechte des privaten Autokäufers, auch wenn immer im konkreten Einzelfall entschieden werden muss, ob der unbekannte Defekt für den Händler tatsächlich mit zumutbarem Aufwand feststellbar gewesen ist.
Jakob Schomerus